Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Handlungsempfehlung bei fehlender Werkplanung im GU-Vertrag

Facility Management: Baurevision » Durchführung » Baustart ohne Ausführungsplanung » Handlungsempfehlung

Handlungsempfehlung bei fehlender Werkplanung im GU-Vertrag

Handlungsempfehlung bei fehlender Werkplanung im GU-Vertrag

Ein Auftraggeber (AG) hat einen Generalunternehmer (GU) gemäß BGB-Werkvertragsrecht (ggf. mit Einbeziehung der VOB/B) schlüsselfertig beauftragt. Vertragsgemäß schuldet der GU nicht nur die Bauausführung, sondern auch die Erstellung einer ausführungsgerechten Werkplanung (Ausführungsplanung) auf Basis der vom AG bereitgestellten Entwurfsplanung. Im aktuellen Projekt liegt diese detaillierte Werkplanung jedoch noch nicht vor und wurde folglich vom AG auch nicht freigegeben. Dennoch hat der GU bereits mit den Hochbauarbeiten begonnen. Unklar ist, ob der Vertrag ausdrücklich festlegt, dass bestimmte Bauleistungen erst nach Freigabe der Werkplanung ausgeführt werden dürfen.

Der AG sollte entschlossen, aber besonnen handeln. Rechtlich steht ihm ein solides Fundament zur Verfügung – die Gesetzeslage und Rechtsprechung stellen klar auf Seiten des AG, wenn der GU ohne erforderliche Planung agiert. Dieses Fundament gilt es auszuschöpfen: durch konsequente schriftliche Kommunikation, Einforderung der vertraglichen Leistungen (Planung) und Absicherung der eigenen Rechte. Gleichzeitig ist Augenmaß gefragt, um das Bauvorhaben nicht zu gefährden. Mit den genannten Schritten kann der AG einerseits sein Haftungsrisiko minimieren und andererseits darauf hinwirken, dass der GU die Versäumnisse korrigiert. So wird dem GU verdeutlicht, dass er seine Erfolgshaftung erfüllen muss – nämlich ein mangelfreies, funktionstüchtiges Bauwerk wie vereinbart zu erstellen – und dass der AG bereit ist, nötigenfalls alle vertraglichen Mittel einzusetzen, um dies sicherzustellen. Durch proaktives und rechtssicheres Vorgehen wahrt der AG seine Interessen und bringt das Projekt zurück in geordnete Bahnen. Da wir keinen Rechtsrat erteilen dürfen ist u.E. zu dieser These und den konkreten Sachverhalten Rechtsrat einzuholen und eine juristische Begleitung sicherzustellen.

Rechtliche Risikoverteilung: Planungsverantwortung des GU

Im deutschen Baurecht gilt der Grundsatz der Erfolgshaftung des Auftragnehmers: Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies Werk, das den vertraglichen Vereinbarungen und dem vorgesehenen Gebrauch entspricht. Überträgt der Vertrag – wie hier – dem GU die Erstellung der Ausführungsplanung, trägt der GU das volle Planungsrisiko. Er muss also eine Planung erstellen, die eine ordnungsgemäße, funktionstaugliche Bauausführung ermöglicht.

Beginnt der GU ohne eine fertige und abgestimmte Ausführungsplanung mit der Bauausführung, trägt er nach Rechtsprechung konkludent die Planungsverantwortung und damit das Risiko aller daraus resultierenden Probleme. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte 2022 klar, dass ein Auftragnehmer, der ohne vorliegende Ausführungspläne zu bauen beginnt, allein für Fehler und Schäden haftet, ohne dass dem AG ein Mitverschulden angelastet wird.

Im entschiedenen Fall hatte der GU Planungsdetails ignoriert und es kam zu Bauschäden; das Gericht betonte, der GU hätte entweder eine Detailplanung vom AG einfordern oder Bedenken anmelden müssen – da er dies unterließ und eigenmächtig losbaute, lag

  • Fehlende vertragliche Regelungen zur Planfreigabe: Sollte der Vertrag nicht explizit regeln, dass eine Freigabe der Werkplanung Voraussetzung für bestimmte Arbeiten ist, bedeutet dies nicht, dass der GU nach Belieben ohne Planung bauen darf. Vielmehr bleibt es auch dann bei der allgemeinen Risikoverteilung: Ohne ausdrückliche Regelung trägt der Auftragnehmer die Planungsverantwortung. Die Beteiligten „verwischen“ in so einer Situation leicht ihre Zuständigkeiten, was gefährlich ist. Daher ist von vornherein klarzustellen: Die Verantwortung für die Ausführungsplanung und deren rechtzeitige Vorlage liegt beim GU.

  • Einfluss der VOB/B (falls vereinbart): Ist die VOB/B Vertragsbestandteil, konkretisiert sie diese Pflichten weiter. Nach § 4 Abs. 3 VOB/B muss der Auftragnehmer erkennbare Bedenken gegen die vom AG gelieferten Unterlagen oder gegen die Art der Ausführung unverzüglich schriftlich mitteilen. Dazu gehört auch der Hinweis, wenn Planunterlagen fehlen oder unvollständig sind. Kommt der GU dieser Pflicht nicht nach und baut dennoch, kann er sich später nicht darauf berufen, der AG habe etwas versäumt. Außerdem dürfte der GU ohne Freigabe gegen vertragliche Mitwirkungspflichten verstoßen, falls eine Planabstimmung verabredet war. § 3 VOB/B verpflichtet den AG zwar, rechtzeitig Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen – im vorliegenden Fall ist diese Pflicht aber umgekehrt worden, indem der GU die Pläne schuldet. Kurz: Der GU hätte vor Baubeginn für einen abgestimmten Plan sorgen müssen, notfalls durch eine Behinderungsanzeige gemäß § 6 VOB/B, um den AG in Verzug zu setzen. Da dies offenbar nicht geschah, verbleibt das Risiko beim GU.

Zusammengefasst ist die rechtliche Ausgangslage eindeutig: Der GU schuldet eine vollständige, genehmigungsfähige Werkplanung und darf eigentlich nicht ohne diese Grundlage mit der Bauausführung beginnen. Tut er es doch, handelt er auf eigenes Risiko. Planungs- und Ausführungsfehler gehen zu seinen Lasten, und er kann sich nicht darauf berufen, der AG habe es ja so akzeptiert oder nicht verhindert. Der AG ist nicht verpflichtet, den GU vor seinem eigenen Fehler zu bewahren – der GU hat kein Recht darauf, vom AG überwacht oder „vor sich selbst geschützt“ zu werden.

Risiken für den Auftraggeber (AG)

Obwohl die Hauptverantwortung beim GU liegt, können für den AG aus der beschriebenen Situation praktische Risiken und Nachteile entstehen.

Diese gilt es zu erkennen und proaktiv anzugehen:

  • Mängelrisiko und Qualitätsprobleme: Ohne abgestimmte Ausführungsplanung besteht die Gefahr von Ausführungsfehlern und Planungsmängeln. Konstruktionen könnten nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder nicht dem entsprechen, was der AG auf Basis der Entwurfsplanung erwartet hat. Beispiel: Maße, Details oder Materialien werden vom GU improvisiert, was später zu funktionalen Mängeln führt. Für den AG bedeutet das: Er erhält womöglich ein mangelhaftes Bauwerk, das Nachbesserungen erfordert. Juristisch hat der AG jedoch klar das Recht, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen – eine erteilte Planfreigabe würde daran übrigens nichts ändern. Selbst wenn der AG (bzw. sein Architekt) eine vom GU erstellte Planung freigegeben hätte, bliebe der GU für die Mangelfreiheit verantwortlich. Im jetzigen Fall ohne Freigabe ist die Lage noch eindeutiger: Stellt sich ein Mangel heraus, kann der AG Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz verlangen, ohne dass der GU sich auf eine Mitwirkung des AG berufen könnte. Allerdings trägt der AG praktisch das Risiko der Verzögerung und Umstände, bis der Mangel behoben ist – daher ist Prävention durch frühzeitiges Gegensteuern wichtig (siehe Maßnahmen unten).

  • Termin- und Verzögerungsrisiko: Beginnt der GU ohne ordentliche Planung, drohen Bauablaufstörungen. Mögliche Folgen sind Baustopps, weil Probleme auffallen, oder zeitaufwendige Umplanungen „im laufenden Betrieb“. Für den AG kann dies Bauzeitverzögerungen bedeuten. Vertraglich dürfte der GU in Verzug geraten, sofern ein Fertigstellungstermin vereinbart ist und die Verzögerung durch die vom GU zu verantwortende Planungsverspätung verursacht wird. Der AG hätte dann ggf. Anspruch auf Verzugs-Schadensersatz oder eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen Terminüberschreitung, falls solche Klauseln existieren. Trotzdem muss der AG die projektspezifischen Folgen einer Verzögerung tragen (etwa verspätete Inbetriebnahme, Mietausfälle etc.), bis er sie im Streitfall gegenüber dem GU durchgesetzt hat. Dieses Risiko der zeitlichen Schiene sollte der AG im Blick haben und mit aktivem Projektmanagement minimieren (z.B. durch straffe Einforderung der fehlenden Planung jetzt sofort).

  • Kostenrisiko und Nachtragsforderungen: Ein häufiger Effekt unzureichender Planung sind spätere Anpassungen, die der GU unter Umständen als Nachträge geltend machen will. Beispielsweise könnten in der Entwurfsplanung Details offengeblieben sein, die der GU nun während der Bauausführung klären muss. Ohne frühzeitige Planung könnte der GU behaupten, gewisse Leistungen seien zusätzlich oder anders als ursprünglich kalkuliert. Rechtlich steht der AG hier jedoch relativ gut da: Notwendige Leistungen, die für eine funktionstaugliche Ausführung erforderlich sind, gelten nicht als vergütungspflichtige Zusatzleistung, wenn der GU die Planung schuldet. § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB stellt klar, dass der Unternehmer bei eigener Planungsverantwortung keine zusätzliche Vergütung verlangen kann, wenn sich erst im Laufe der Planung zeigt, dass weitere Leistungen zum Erreichen des vereinbarten Werkerfolgs nötig sind. Ebenso löst eine Planfreigabe des AG keine automatischen Vergütungsansprüche aus – ein vom ursprünglichen Vertrag abweichender Vorschlag des GU wird nicht allein dadurch vergütungsrelevant, dass der AG (oder sein Architekt) die Pläne abnickt. Fazit für den AG: Das Risiko, auf unberechtigten Nachtragsforderungen sitzen zu bleiben, ist gering, sofern der AG konsequent auf Einhaltung des Vertrags-Solls besteht. Allerdings muss der AG damit rechnen, dass der GU Nachträge versucht – hier ist dann eine klare vertragliche Argumentation nötig (Verweis auf Leistungsumfang, Planungsobliegenheit des GU etc., notfalls mit juristischer Unterstützung). Wichtig: Nur bewusst vom AG angeordnete Änderungen begründen Vergütungsansprüche nach § 2 VOB/B oder § 650b BGB. Solche sollten unbedingt formal sauber erfolgen, nicht „durch die Hintertür“. Der AG sollte also keinesfalls pauschal Änderungen am Bau akzeptieren, nur weil die Planung spät kommt – sonst besteht die Gefahr, dass der GU dies als Auftrag zu Mehrleistungen interpretiert.

  • Koordinations- und Schnittstellenrisiken: In Bauprojekten mit mehreren Gewerken kann eine fehlende Ausführungsplanung des GU zu Chaos auf der Baustelle führen. Subunternehmer haben keine klaren Anweisungen, Planungslücken werden ad-hoc vor Ort gelöst, möglicherweise ohne Gesamtkoordination. Für den AG steigt damit das Risiko von Schnittstellenproblemen und Qualitätseinbußen. Auch können andere Unternehmer später Ersatzansprüche stellen, wenn durch Improvisation des GU ihre Arbeiten erschwert oder beschädigt wurden. Diese indirekten Risiken müssen vom AG beobachtet werden. Zwar haftet der GU auch hier dem AG gegenüber (er schuldet ja ein funktionierendes Gesamtwerk), doch in der Projektpraxis hat der AG den Aufwand, Konflikte zwischen Gewerken zu moderieren, wenn die Planung unklar ist.

  • Dokumentations- und Beweisschwierigkeiten: Ein subtileres Risiko: Ohne eine freigegebene Ausführungsplanung fehlt ein klarer Referenzstand, was genau geschuldet ist. Zwar definiert der Vertrag den Leistungsumfang (meist auf Basis der Entwurfsplanung und Leistungsbeschreibung), aber Details werden üblicherweise erst in der Werkplanung eindeutig. Fehlt diese, könnten später Streitigkeiten entstehen, ob eine bestimmte Ausführungsart vertragsgerecht war. Der GU könnte behaupten, der AG habe dies so gewollt oder zumindest geduldet. Für den AG besteht dann die Herausforderung, zu beweisen, was vertraglich vereinbart war und dass Abweichungen vom Sollzustand als Mangel zu werten sind. Dieses Risiko lässt sich durch rasche Klarstellung (Nachreichung und Genehmigung der Planung) verringern – bis dahin sollte der AG sorgfältig protokollieren, was auf der Baustelle passiert (siehe Maßnahmen).

Risiken für den Generalunternehmer (GU)

Die Kehrseite der Medaille: Der GU begibt sich mit seinem Vorgehen („Bauen ohne freigegebene Ausführungspläne“) auf dünnes Eis.

Aus juristischer und praktischer Sicht entstehen für ihn erhebliche Risiken:

  • Volle Haftung für Planungs- und Ausführungsfehler: Wie oben dargestellt, bleibt der GU allein verantwortlich für die Mangelfreiheit seiner Leistung. Planungsfehler (z.B. statische Unstimmigkeiten, unzweckmäßige Konstruktionen) und Ausführungsfehler, die auf der fehlenden Detailplanung beruhen, muss er auf eigene Kosten beseitigen. Er kann sich nicht darauf berufen, der AG hätte ja die Entwurfspläne gestellt oder etwas freigegeben – eine Freigabe von Plänen entbindet nicht von der Gewährleistungspflicht. Juristisch wird der GU also im Zweifel zur Nachbesserung verpflichtet und haftet auch für Folgeschäden (siehe OLG-Fall mit Feuchtigkeitsschaden, wo der Unternehmer 100% des Schadens tragen musste). Für den GU kann dies teuer werden, etwa wenn größere Umbaumaßnahmen nötig sind, um einen Planungsfehler zu korrigieren. Seine Haftpflichtversicherung wird solche Mängel zwar ggf. abdecken, jedoch hat der GU die Pflicht, Schäden umgehend zu melden – und wiederholte Planungsmängel können sein Versicherungsverhältnis belasten.

  • Kein Mitverschulden des AG: Ein wichtiger rechtlicher Punkt zu Ungunsten des GU ist, dass der AG im Regelfall kein Mitverschulden trägt, wenn der GU ohne ausreichende Planung baut. Selbst wenn der AG eine Bauüberwachung hat, die etwas übersieht, entlastet das den GU nicht. Der GU kann also die Verantwortung nicht abwälzen mit Argumenten wie „Der AG/Architekt hat ja zugesehen und nichts gesagt“. Die Rechtsprechung sagt klar: Der Architekt ist nicht der „Hüter“ des Unternehmers – übersieht er Mängel, entlastet dies den Unternehmer nicht. Für den GU heißt das: Er steht im Streitfall allein auf weiter Flur. Dieses Risiko sollte er ernst nehmen, denn es bedeutet, dass ihm im Gewährleistungsfall keine Reduzierung seiner Haftung durch AG-Mitverschulden zugutekommen wird. Er haftet zu 100%, was die finanziellen Folgen maximiert.

  • Nachteil in der Beweislast und Vertragsauslegung: Hat der GU ohne Plan gearbeitet, fehlt ihm später eine klare Basis, um zu argumentieren, welche Leistung vereinbart war. Beispiel: Er führt etwas anders aus als in der Entwurfsplanung vorgesehen. Gibt es keine freigegebene Ausführungsplanung, die diese Abweichung dokumentiert, kann er nicht leicht behaupten, der AG habe dem zugestimmt. Die Gerichte neigen in solchen Fällen eher dazu, auf die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung abzustellen – d.h. der GU hätte sich an die Entwurfsplanung und an anerkannte Regeln halten müssen. Planabweichungen, die nicht ausdrücklich vom AG genehmigt wurden, gelten als Verstoß des GU gegen das „Leistungssoll“. Für den GU besteht also das Risiko, dass eigenmächtige Änderungen als Baumangel gewertet werden. Er müsste dann auf eigene Kosten nachbessern und könnte für eine solche ungefragte Änderung auch keine Vergütung verlangen. Nur wenn er eine Abweichung deutlich kenntlich macht und vom AG als Änderung genehmigen lässt, hätte er einen Ansatz für Vergütung – was hier offensichtlich unterblieben ist.

  • Kein Vergütungsanspruch für notwendige Zusatzleistungen: Der GU könnte feststellen, dass bestimmte Leistungen zusätzlich ausgeführt werden müssen, weil die Entwurfsplanung Lücken hatte. Allerdings verhindert § 650c Abs. 1 BGB (bzw. bei VOB/B ähnlich § 2 Abs. 8) genau, dass der GU aus eigenen Planungsversäumnissen Nachtragsvergütungen generiert. Sobald der GU Planungsleistungen übernommen hat, muss er alle für den Erfolg notwendigen Arbeiten einkalkulieren. Entpuppt sich etwas als erforderlich, was ursprünglich nicht ausdrücklich erwähnt war, gilt das als „Sowieso-Leistung“ in seiner Verantwortung, ohne extra Bezahlung. Für den GU bedeutet das ein erhebliches wirtschaftliches Risiko: Planungsfehler oder -lücken schlagen direkt auf seine Marge durch. Er kann nicht einfach sagen „das war nicht im Preis“ – es war seine Aufgabe, den Preis auf Grundlage einer vollständigen Planung zu bilden. Dieses Risiko hätte der GU nur reduzieren können, indem er die Grenzen seiner Planungsverantwortung vertraglich klar definiert und Unsicherheiten als Haftungsbegrenzung vereinbart. Wenn das im Vertrag nicht passiert ist, trägt er jetzt die vollen Mehrkosten.

  • Termin- und Pönalrisiko: Verursacht die fehlende Planung Verzögerungen, gerät der GU in Zeitdruck. Vertragliche Fristen (Bauzeit, Fertigstellungstermin) laufen weiter. Sollte der GU aufgrund von Nacharbeiten oder chaotischer Baustellenorganisation Verzug aufholen müssen, könnte dies Überstunden, Beschleunigungsmaßnahmen oder zusätzliche Ressourcen erfordern – alles auf seine Kosten. Schafft er es nicht, drohen ihm Vertragsstrafen (falls vereinbart) oder Schadensersatzforderungen des AG wegen Verzögerung. Der GU hat in diesem Szenario wenig Entlastungsmöglichkeiten, da er den Verzug selbst verschuldet hat. Er hätte rechtzeitig auf Planungshemmnisse hinweisen müssen (z.B. per Behinderungsanzeige), um evtl. eine Bauzeitverlängerung zu legitimieren. Ohne eine solche Anzeige kann er sich nicht auf vom AG zu vertretende Umstände berufen. Faktisch läuft dem GU also die Zeit davon, während er die Planung nachziehen und parallel die Baustelle improvisiert am Laufen halten muss – ein hohes Risiko für Terminüberschreitung.

  • Reputations- und Vertrauensrisiko: Über die juristischen Aspekte hinaus riskiert der GU bei seinem Auftraggeber einen Vertrauensverlust. Der AG wird sein Vorgehen als unprofessionell wahrnehmen, was die Zusammenarbeit belastet. Im schlimmsten Fall könnte der AG prüfen, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommt (etwa wenn die Vertragsverletzung – hier das Bauen ohne Grundlage – als erheblich eingestuft wird). Zwar wären die Hürden hoch (der AG müsste in der Regel erst Frist zur Abhilfe setzen, § 643 BGB bzw. § 9 VOB/B), doch allein die Androhung setzt den GU unter Druck. Zudem könnte sich der GU mit solchen Methoden langfristig seinen Ruf beschädigen, was zukünftige Projekte gefährdet.

Zusammengefasst hat der GU einen Großteil der Risiken selbst an der Backe: Er trägt Planungs-, Ausführungs- und Kostenrisiken fast allein. Die rechtliche Lage – gerade mit Blick auf aktuelle Urteile – ist für ihn ungünstig: Er kann weder die Haftung abwälzen noch einfach Nachzahlungen verlangen, wenn etwas schiefgeht. Diese Erkenntnis kann der AG sich zunutze machen, um den GU zu einer kooperativen und vertragsgerechten Arbeitsweise anzuhalten.

Rechtliche Absicherung des AG (Haftungsvermeidung)

Angesichts der aufgezeigten Risiken sollte der AG jetzt Schritte unternehmen, um seine Position vertraglich und faktisch abzusichern. Ziel ist, zu verhindern, dass dem AG aus der aktuellen Planungsmisere irgendwelche rechtlichen Nachteile erwachsen.

Wichtige Grundsätze und Absicherungsmaßnahmen aus AG-Sicht sind:

  • Klare Zuständigkeiten betonen: Der AG sollte unmissverständlich – am besten schriftlich – festhalten, dass die Erstellung und rechtzeitige Vorlage der Ausführungsplanung Pflicht des GU ist. Dies ergibt sich zwar aus dem Vertrag, aber eine erneute Klarstellung dient der Beweissicherung. Insbesondere sollte der AG darauf hinweisen, dass **ohne Freigabe der Werkplanung die begonnenen Arbeiten auf alleiniges Risiko des GU erfolgen. Damit wahrt sich der AG das Recht, später auf Mängel zu pochen, und es wird dokumentiert, dass er keineswegs auf die Planungsleistung verzichtet oder sie abgenommen hat.

  • Planfreigabe formal handhaben: Sollte demnächst die verspätete Werkplanung vorgelegt werden, empfiehlt es sich, den Freigabeprozess schriftlich zu regeln. Idealerweise prüft der AG (bzw. sein Architekt) die Pläne und gibt sie ausdrücklich nur unter bestimmten Vorbehalten frei. Wichtig: Bei der Freigabe sollte klargestellt werden, dass es sich um eine rein fachliche Prüfung handelt und keine Haftungsübernahme des AG für Planungsinhalte erfolgt. Eine Formulierung könnte sein: „Die Freigabe erfolgt unter dem Vorbehalt der vertragsgemäßen und mangelfreien Ausführung; sie entbindet den GU nicht von seiner Verantwortung, ein funktionstaugliches und vereinbarungsgemäßes Werk zu liefern.“ Damit entspricht man der Rechtsprechung, wonach Planfreigaben nichts am geschuldeten Leistungssoll ändern. Der GU soll also nicht argumentieren können, der AG habe durch Abnicken der Pläne irgendwelche Änderungen akzeptiert oder Mängel genehmigt. (Zur Sicherheit kann man im Freigabevermerk auch ergänzen, dass keine Abweichungen vom Vertrag gewollt sind und etwaige Änderungen separat zu beantragen wären.)

  • Keine konkludenten Abnahmen oder Billigungen: Der AG muss aufpassen, nicht durch Verhalten „quasi“ abzunehmen oder fehlerhafte Ausführung zu billigen. In der Baupraxis passiert das manchmal, z.B. wenn der AG trotz fehlender Planung den Bau fortschreiten lässt und evtl. sogar Nutzungshandlungen vornimmt. Hier gilt es, aktiv gegenzusteuern: Solange die Planung nicht geklärt ist, sollte der AG keine Nutzung oder Teilabnahmen der entsprechenden Leistungen erklären. Falls eine Nutzung unumgänglich sein sollte (etwa aus Projektdruck), ist sie schriftlich unter Vorbehalt etwaiger Mängelansprüche zu stellen. Generell empfiehlt es sich, Abnahme erst nach Vorliegen aller Planunterlagen und prüfbarer Fertigstellung zu erklären. Die Abnahme ist juristisch der Zeitpunkt, an dem die Beweislast für Mängel umkehrt – diese Position sollte der AG nicht durch voreiliges Handeln schwächen.

  • Dokumentierte Kommunikation statt stillschweigender Hinnahme: Der AG sollte keinesfalls stillschweigend dulden, dass ohne Planung gebaut wird. Schweigen könnte im Worst Case als Zustimmung ausgelegt werden (auch wenn die Hürden dafür hoch sind). Daher: Immer schriftlich reagieren. Wenn der GU also planlos weiterbaut, sollte der AG schriftlich Bedenken anmelden – analog zur umgekehrten Bedenkenanzeige des Unternehmers. Darin festhalten, dass der AG die Fortführung ohne abgestimmte Planung für vertragswidrig hält und der GU für etwaige Folgen haftet. Diese Art von Schreiben erfüllt zwei Zwecke: Es signalisiert dem GU Ernsthaftigkeit, und es schützt den AG davor, dass ihm später vorgehalten wird, er habe ja zugestimmt. (Hinweis: Dieses Schreiben ist kein Vertragsrücktritt oder ähnliches, sondern eine Absicherung. Im Zweifel mit juristischem Rat aufsetzen, um den Ton sachlich, aber bestimmt zu halten.)

  • Keine Anweisungen mit Haftungsfolgen erteilen: Gerät der AG in Versuchung, dem GU aus der Patsche zu helfen, indem er selbst Lösungen vorgibt (z.B. „Machen Sie es jetzt einfach so und so …“), muss er extrem vorsichtig sein. Warum? Weil jede Weisung des AG, die vom ursprünglichen Plan abweicht, vom GU als Änderungsanordnung oder Übernahme von Verantwortung interpretiert werden könnte. Der AG sollte also nicht zum „Ersatzplaner“ werden. Besser ist: Fragen stellen statt Anweisen. Z.B.: „Haben Sie geprüft, ob diese Ausführung den technischen Regeln entspricht? Bitte bestätigen Sie schriftlich.“ – Damit zwingt man den GU, selbst die Verantwortung für die Lösung zu übernehmen. Wenn tatsächlich Planungsentscheidungen getroffen werden müssen, sollte der AG den GU schriftlich um einen Vorschlag bitten und diesen dann prüfen (lassen). So bleibt die Idee vom GU und er kann sich nicht herausreden, der AG habe es ja befohlen.

  • Vertragsrechte vorbehalten: Für alle Eventualitäten sollte der AG sich seine vertraglichen Rechte deutlich vorbehalten. Das betrifft Mängelansprüche, Vertragsstrafen bei Verzug und ggf. das Kündigungsrecht. Eine schriftliche Erinnerung an diese Rechte kann Wunder wirken. Beispiel: „Wir weisen darauf hin, dass wir uns alle Rechte aus §§ 634 BGB (Gewährleistung) bzw. entsprechend VOB/B vorbehalten, falls die Ausführungsqualität aufgrund der ausstehenden Planung beeinträchtigt ist. Ebenso behalten wir uns vor, bei fortdauernder Verzögerung die im Vertrag vorgesehenen Verzugsstrafen zu ziehen.“ Solche Hinweise schaffen Klarheit, dass der AG gewillt ist, den Vertrag durchzusetzen.

  • Intern Absicherung prüfen: Der AG sollte auch intern überlegen, welche Absicherungen bestehen. Hat er z.B. eine Bauleistungs- oder Bauherrenhaftpflichtversicherung, die im Schadensfall (etwa ein Planungsfehler führt zu einem Unfall oder Schaden) einspringt? Ist sein Architekt in der Pflicht, solche Planungsmängel zu entdecken (Stichwort: Bauüberwachungspflichten)? Letzteres: Der Architekt des AG ist verpflichtet, offenkundige Mängel zu erkennen und anzuzeigen. Übersieht er grobe Fehler, kann er dem AG gegenüber haftbar sein. Für den AG heißt das zwar, dass er einen zusätzlichen Regressadressaten (den Architekten) hat, aber primär sollte der Fokus darauf liegen, den GU in der Pflicht zu halten. Dennoch: Es schadet nicht, den Architekten jetzt eng einzubinden und schriftlich um Überprüfung der bisherigen Ausführung zu bitten. Findet dieser Mängel, kann der AG sie sofort rügen. Findet er nichts, hat der AG zumindest dokumentiert, seinerseits für Qualitätssicherung gesorgt zu haben – was spätere Mitverschuldensvorwürfe Dritter entkräftet.

Kurzum, der AG sollte sich vertraglich und kommunikativ so aufstellen, dass kein Zweifel an der Verantwortungs- und Risikoallokation besteht: Der GU hat die Werkplanung zu liefern und für Mängel einzustehen; der AG nimmt ihm diese Verantwortung nicht ab. Mit klaren schriftlichen Festlegungen, vorbehaltslosen Freigaben und Vermeidung eigener Planvorgaben enthaftet sich der AG weitgehend. Die Rechtslage – siehe z.B. die Urteile – gibt ihm dabei Rückendeckung, da Planfreigaben keine Haftungsfreistellung für den GU bewirken und fehlende Planung nicht zu Lasten des AG ausgelegt wird.

Konkrete Maßnahmen für sofortiges und rechtssicheres Handeln

Abschließend werden praxisorientierte Schritte empfohlen, die der AG kurzfristig ergreifen sollte, um die Situation zu bereinigen und rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Diese Maßnahmen richten sich insbesondere an Projektverantwortliche auf AG-Seite (Bauprojektleiter, Vertragsmanager etc.) und können sofort umgesetzt werden:6. Zahlungen nur gegen Fortschritt und unter Vorbehalt leisten: Prüfen Sie den Zahlungsplan u

  • Baustopp oder Einschränkung für kritische Arbeiten aussprechen: Führen Sie umgehend ein Gespräch mit der GU-Projektleitung und bestätigen Sie das Ergebnis schriftlich (z.B. per E-Mail oder Baustellenprotokoll). Kernbotschaft: Ohne vollständige und freigegebene Ausführungsplanung dürfen keine weiteren (insbesondere irreversiblen oder sicherheitsrelevanten) Bauarbeiten erfolgen. Weisen Sie dabei auf die Vertragspflicht zur Werkplanung hin und darauf, dass bereits erfolgte Arbeiten bis zur Nachholung der Planung unter Vorbehalt stehen. Dies dient nicht nur der Risikominimierung, sondern setzt auch ein deutliches Signal. Idealerweise einigen sich beide Seiten darauf, die Bauarbeiten zu pausieren oder zu verlangsamen, bis die Planung nachgezogen ist. Sollte der GU sich weigern, einen formellen Baustopp zu akzeptieren, hat der AG zumindest seine Anordnung dokumentiert – und der GU baut ab diesem Moment wissentlich auf eigenes Risiko weiter.

  • Frist zur Vorlage der Ausführungsplanung setzen: Fordern Sie den GU schriftlich (per Einschreiben oder formellem Schreiben) auf, unverzüglich die fehlende Werkplanung vorzulegen. Setzen Sie eine konkrete Frist (angemessen, z.B. 1-2 Wochen je nach Projektgröße) und kündigen Sie an, dass andernfalls Vertragsmaßnahmen ergriffen werden. Bezugnehmend auf den Vertrag können Sie erwähnen, dass die Erstellung der Ausführungsunterlagen ein Hauptleistungspflicht des GU ist – bei weiterer Nichtvorlage käme er in Leistungsverzug. Untermauern können Sie dies mit dem Hinweis, dass der AG andernfalls berechtigt sein könnte, Schadensersatz wegen Verzugs zu fordern oder nach § 643 BGB bzw. § 9 Abs. 1 VOB/B zu kündigen (letzteres nur als Druckmittel, tatsächlich müsste man vor Kündigung meist eine Nachfrist setzen). Diese Fristsetzung schafft formalen Druck und bereitet den Boden für spätere rechtliche Schritte, sollte der GU uneinsichtig bleiben.

  • Schriftliche Bestätigung der Risikoübernahme durch den GU einholen: Parallel zur Fristsetzung kann der AG vom GU eine Stellungnahme oder Bestätigung verlangen, wie er gedenkt, das Planungsdefizit zu beheben. Lassen Sie sich vom GU schriftlich bestätigen, dass ihm bekannt ist, dass er ohne freigegebene Planung baut und dass er sich der vertraglichen Konsequenzen bewusst ist. Zwar wird ein GU kaum freiwillig ein Schuldeingeständnis liefern, aber schon die Aufforderung dazu schärft sein Problembewusstsein. Eventuell erklärt der GU in einer Antwort, warum er begonnen hat (z.B. Termindruck) – wichtig ist, dass Sie darauf wiederum reagieren: Stellen Sie klar, dass Termindruck keine Aussetzung der Planungspflicht rechtfertigt und dass der AG keine Nachtragsansprüche für durch Planmängel verursachte Arbeiten anerkennt. Jede Korrespondenz dieser Art hilft im Zweifel vor Gericht, die Position des AG zu stützen.

  • Einschaltung der Bauüberwachung und Dokumentation: Informieren Sie umgehend die Bauüberwachung (Architekt, Bauleiter des AG oder externer Projektsteuerer) über die Sachlage. Weisen Sie diese an, den aktuellen Bauzustand detailliert zu erfassen: Welche Bauteile wurden ohne Ausführungsplan erstellt? Entsprechen diese dem Entwurf und den Regeln der Technik? Gibt es sichtbare Mängel oder Abweichungen? Lassen Sie Fotodokumentationen anfertigen und in einem Baustellenprotokoll festhalten, was aufgefallen ist. Dadurch sichern Sie Beweise, falls später Streit über Mängel entsteht. Zudem sollte die Bauüberwachung keine weiteren Arbeiten freigeben (etwa durch Bauleiteranweisungen), solange die Planung fehlt. Wenn der GU z.B. um Abnahme von Bewehrung vor dem Betonieren bittet, sollte der zuständige Überwacher prüfen, ob es dafür geprüfte Planzeichnungen gibt – falls nein, Abnahme verweigern mit Vermerk „Ausführungsplanung unvollständig – Prüfung nicht möglich“. Diese enge Kontrolle schützt den AG davor, dass stillschweigend unausgegorene Arbeiten abgenommen werden.

  • Engmaschige Planer-Einbindung: Sofern der AG noch einen planenden Architekten/Ingenieur aus Leistungsphase 5 eingeschaltet hat (oder aus LPh 4, der jetzt zumindest beraten kann), ziehen Sie ihn sofort hinzu. Bitten Sie ihn, die vom GU vorzulegenden Pläne schnellstmöglich auf Konformität mit der Entwurfsplanung zu prüfen. Außerdem kann der Planer des AG evtl. Übergangslösungen vorschlagen, um das Projekt nicht komplett zu stoppen – z.B. Teilfreigaben für unkritische Bauteile. Wichtig ist jedoch, dass diese Vorschläge immer als Empfehlung an den GU formuliert werden, nicht als Anweisung (siehe oben: Haftungsfalle vermeiden). Ziel ist es, mit dem Know-how des Planers des AG die Qualität zu sichern, ohne die Verantwortlichkeiten zu vermischen. Auch sollte der Planer Schwachstellen der Entwurfsplanung identifizieren, die ggf. zu Konflikten führen könnten, damit der GU sie gezielt ausplanen muss.

  • Zahlungen nur gegen Fortschritt und unter Vorbehalt leisten: Prüfen Sie den Zahlungsplan und aktuelle Rechnungen des GU. Hat der GU Abschlagsrechnungen gestellt für Leistungen, die eigentlich noch nicht planmäßig geklärt waren? Der AG sollte Zahlungen zurückhalten oder kürzen, wo Leistungen ohne nötige Planvorlage erbracht wurden, zumindest bis Klarheit herrscht. Nach BGB und VOB/B darf der AG Zahlungen in angemessenem Umfang verweigern, wenn er Mängel feststellt oder begründete Besorgnis wegen Mängeln hat (§ 641 Abs. 3 BGB, § 16 VOB/B bezüglich Zurückbehaltungen). Das Fehlen einer Ausführungsplanung kann als solche Besorgnis gewertet werden, da die Ordnungsmäßigkeit der Leistung nicht nachgewiesen ist. Konkret: Zahlen Sie nur, was Sie überprüfen können. Und selbst diese Zahlungen sollten mit dem schriftlichen Hinweis „unter Vorbehalt sämtlicher Rechte“ erfolgen. So vermeiden Sie, dass eine Zahlung als konkludente Abnahme oder Anerkennung gewertet wird. Der finanzielle Druck ist meist das wirksamste Mittel, um den GU zur Kooperation zu bewegen.

  • Juristischen Beistand hinzuziehen: Wenn absehbar ist, dass die Situation konfliktträchtig bleibt – z.B. der GU zeigt sich uneinsichtig oder es sind bereits Schäden/Mängel eingetreten –, zögern Sie nicht, einen Fachanwalt für Baurecht einzuschalten. Kurzfristig kann dieser helfen, rechtssichere Schreiben aufzusetzen (Fristsetzungen, Mangelanzeigen, Kündigungsandrohungen) und Sie hinsichtlich Beweissicherung oder Strategie zu beraten. Insbesondere bevor der AG zu drastischen Mitteln wie Kündigung greift, sollte juristischer Rat eingeholt werden, um die formalen Voraussetzungen wasserdicht zu erfüllen. Auch kann ein Anwalt moderierend auf den GU einwirken, indem er diesem die Rechtslage klarmacht – manchmal hilft ein Schreiben auf Anwaltsbriefkopf, um die Ernsthaftigkeit zu unterstreichen.

  • Kooperative Projektsteuerung beibehalten: Trotz aller rechtlichen Maßnahmen ist es im Interesse des AG, das Projekt zum Erfolg zu führen, ohne unnötige Eskalation. Das bedeutet: Neben der harten schriftlichen Linie sollte der AG parallel versuchen, mit dem GU lösungsorientiert zu sprechen. Etwa könnte man gemeinsam einen beschleunigten Planungsprozess vereinbaren: der GU stellt in Etappen die fehlenden Pläne bereit, die unmittelbar geprüft werden, sodass sukzessive Abschnitte freigegeben werden können. Ein solcher Fahrplan sollte ebenfalls protokolliert werden. Hierbei kann der AG anbieten, kurzfristig mehr Abstimmungstermine anzusetzen (z.B. tägliche Planungs-Calls), um verlorene Zeit aufzuholen. Wichtig: Diese Kooperation ändert nichts an der Haftungslage – sie dient nur der Projektrettung. Daher immer Vorbehalte wahren (z.B. „Wir unterstützen Sie bei der Beschleunigung, behalten uns aber sämtliche Rechte bei Mängeln vor.“). Ein konstruktives Miteinander kann verhindern, dass Fronten sich verhärten und das Bauvorhaben ernsthaft gefährdet wird.

  • Zukunftslektion – vertragliche Klarheit schaffen: Als übergreifende Lehre sollte der AG intern ziehen, in zukünftigen GU-Verträgen klare Regelungen einzubauen: Etwa eine Klausel, dass „Ausführungsleistungen erst nach schriftlicher Freigabe der Werkplanung durch den AG begonnen werden dürfen“ und dass „die Freigabe nur die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben bestätigt, jedoch die Haftung des GU für technische Richtigkeit unberührt lässt“. Solche Klauseln hätten im aktuellen Fall direkt gezogen und den GU vertraglich gebunden. Für das laufende Projekt kommt dieser Rat spät – aber möglicherweise kann der AG noch im Rahmen einer Vertragsnachtrag/Ergänzung eine Verfeinerung vereinbaren, z.B. einen Meilensteinplan für die Planung. Sollte der GU selbst merken, dass er in Schieflage ist, stimmt er ggf. einer solchen Ergänzung zu.